Das FernUSG ist der derzeit wichtigste, aber nicht der einzige Hebel. Jeder Fall muss individuell geprüft werden, in Betracht kommen bei B2B-Coaching-Verträgen regelmäßig folgende Angriffspunkte:
Fehlende Zulassung nach § 7 FernUSG
Viele Online-Coachings erfüllen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FernUSG: entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, überwiegend räumliche Trennung (etwa durch aufgezeichnete Calls und asynchrone Lerninhalte) sowie eine Möglichkeit zur Lernerfolgskontrolle. Ist das der Fall und fehlt die Zulassung durch die ZFU, ist der Vertrag nichtig und vollständig rückabzuwickeln.
Anfechtung wegen Irrtums oder Täuschung, §§ 119, 123 BGB
Wurden dem Kunden im Verkaufsgespräch konkrete Umsätze, Kundenzahlen oder ein bestimmter Coaching-Umfang versprochen, die sich später als unzutreffend erweisen, kann der Vertrag wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten werden. Die Anfechtung wirkt rückwirkend – der Vertrag gilt als von Anfang an nichtig.
Verstoß gegen gesetzliches Verbot, § 134 BGB
Coaching-Programme können gegen flankierende Vorschriften verstoßen, etwa das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wenn im Vertrieb mit irreführenden Angaben gearbeitet wird. Verträge, die gegen gesetzliche Verbote verstoßen, sind nach § 134 BGB ebenfalls nichtig.
Sittenwidrigkeit, § 138 BGB
Gerichte stufen Coaching-Verträge zunehmend als sittenwidrig ein, wenn die verlangte Gebühr in keinem Verhältnis zur tatsächlichen Leistung steht – etwa bei fünfstelligen Beträgen für weitgehend standardisierte Videoinhalte. Ein sittenwidriger Vertrag ist nichtig, gezahlte Beträge können zurückgefordert werden.
Kündigung nach §§ 626, 627 BGB
In bestimmten Konstellationen kommt auch eine fristlose Kündigung in Betracht – aus wichtigem Grund oder weil bei „Diensten höherer Art“ die nötige Vertrauensgrundlage fehlt. Welcher Weg im Einzelfall am meisten Erfolg verspricht, lässt sich erst nach Sichtung des konkreten Vertrags und der Vermarktungsunterlagen beurteilen.
Bevor Sie weitere Raten zahlen oder eine vom Anbieter vorgeschlagene Aufhebungsvereinbarung unterschreiben: Lassen Sie die Rechtslage prüfen. Die Angriffspunkte überschneiden sich und eröffnen in vielen Fällen eine vollständige Rückabwicklung.