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FernUSG gilt auch für Unternehmer - AG Lippstadt verurteilt CopeCart zur Rückzahlung

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FernUSG gilt auch für Unternehmer – AG Lippstadt verurteilt CopeCart zur Rückzahlung

Viele gehen davon aus, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz ausschließlich Verbraucher schützt. Das ist falsch. Das Amtsgericht Lippstadt hat mit Urteil vom 11.11.2025 (Az. 26 C 63/25) einen Vollstreckungsbescheid gegen die CopeCart GmbH über 3.333 Euro aufrechterhalten – zugunsten einer Unternehmerin. Rechtsanwalt Marko Liebich hat den Anspruch seiner Mandantin konsequent durchgesetzt und ihr damit den gesamten Kaufpreis für ein wertloses Online-Coaching-Programm zurückgeholt.

Hintergrund: Coaching-Vertrag über „LimitLos Reselling“

Die Klägerin schloss am 04.03.2024 über die Plattform der CopeCart GmbH einen Coaching-Vertrag über das Produkt „LimitLos Reselling“ des Anbieters Lukas Lindler zum Preis von 3.333 Euro. Der Vertragsschluss erfolgte per Klick auf einen Bestelllink auf der Seite der Beklagten, die Zahlung über PayPal. Das Coaching-Paket beinhaltete sogenannte Live-Gruppen-Calls sowie einen Videokurs.

Weder CopeCart noch Lukas Lindler verfügten über eine Genehmigung der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht. Rechtsanwalt Marko Liebich focht den Vertrag an und forderte CopeCart zur Rückabwicklung auf. Da CopeCart die Rückzahlung vorgerichtlich ablehnte, erwirkte er zunächst beim Amtsgericht Hagen einen Vollstreckungsbescheid über die Hauptforderung von 3.333 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 326,30 Euro nebst Zinsen. Nach dem Einspruch von CopeCart wurde das Verfahren an das Amtsgericht Lippstadt abgegeben – und dort vollständig gewonnen.

Das Urteil: Vollstreckungsbescheid wird aufrechterhalten

Das Amtsgericht Lippstadt bestätigte den Vollstreckungsbescheid in vollem Umfang. Der zwischen den Parteien geschlossene Coaching-Vertrag ist nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, weil weder CopeCart noch der Kursanbieter Lukas Lindler über die erforderliche Zulassung nach § 12 FernUSG verfügten. Die gezahlte Vergütung von 3.333 Euro ist daher nach § 812 Abs. 1 BGB vollständig zurückzuzahlen. CopeCart trägt sämtliche Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist rechtskräftig.

Entscheidend: FernUSG schützt auch Unternehmer

Besonders bedeutsam ist die Frage, ob das FernUSG auf die Klägerin überhaupt Anwendung findet – denn sie betreibt als Inhaberin eines Unternehmens ein Gewerbe und handelte nicht als Verbraucherin. Das Amtsgericht Lippstadt hat dies bejaht und sich dabei ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen (BGH, Urteil vom 12.06.2025, Az. III ZR 109/24): Der sachliche Anwendungsbereich des FernUSG ist unabhängig davon eröffnet, ob die Teilnahme an einem Fernlehrgang zu privaten oder zu gewerblichen Zwecken erfolgt.

Das ist eine wichtige Weichenstellung. Wer als Selbständiger oder Kleinunternehmer ein teureres Online-Coaching bucht, ist nicht schutzlos gestellt – auch wenn der Anbieter auf eine vermeintlich unternehmerische Zielsetzung des Kurses verweist.

Wann liegt Fernunterricht im Sinne des FernUSG vor?

Das Amtsgericht Lippstadt hat die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FernUSG sorgfältig geprüft. Erstens: Wissensvermittlung. Der sachliche Anwendungsbereich umfasst nach der BGH-Rechtsprechung sämtliche Wissens- und Fähigkeitenvermittlung – eine Mindestqualität ist nicht erforderlich. Bereits der im Paket enthaltene Videokurs genügt.

Überwiegende räumliche Trennung: Da der Kurs Videosequenzen enthielt und auch die Live-Calls online stattfanden, waren Lehrende und Lernende während der Wissensvermittlung räumlich getrennt. An diesem Merkmal ändert es nichts, dass die Live-Calls synchron stattfanden.

Überwachung des Lernerfolgs: Die Anforderungen an dieses Merkmal sind nach dem BGH niedrig. Es genügt, dass die Klägerin im Rahmen der Live-Calls die Möglichkeit hatte, Fragen zu stellen, die von der veranstaltenden Person beantwortet werden sollten. Damit war eine Lernerfolgskontrolle im Sinne des Gesetzes gegeben.

CopeCart hatte im Verfahren bestritten, dass eine räumliche Trennung oder eine Lernerfolgskontrolle vorgelegen habe. Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt.

Wann lohnt sich anwaltliche Hilfe bei einem Online-Coaching-Vertrag?

Wer über eine Online-Plattform wie CopeCart einen Coaching-Vertrag geschlossen hat und feststellt, dass weder der Plattformbetreiber noch der Kursanbieter über eine FernUSG-Zulassung verfügen, sollte die Lage anwaltlich prüfen lassen. Das gilt ausdrücklich auch für Selbständige und Unternehmer.

Die frühzeitige anwaltliche Intervention zahlt sich aus: Neben der Rückforderung bereits gezahlter Beträge kann bei noch laufenden Ratenzahlungen deren Einstellung durchgesetzt werden. Vorgerichtliche Anwaltskosten können als Schadensersatz geltend gemacht werden. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten eines solchen Verfahrens.

Fazit

Das Urteil des AG Lippstadt (Az. 26 C 63/25) ist ein weiterer Erfolg für Rechtsanwalt Marko Liebich im Kampf gegen unwirksame Online-Coaching-Verträge. Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht den Schutz des Fernunterrichtsschutzgesetzes auch einer Unternehmerin zugutekommen ließ – ein Signal, das über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat. CopeCart wird verpflichtet, 3.333 Euro zurückzuzahlen. Wer sich in einer vergleichbaren Situation befindet, sollte nicht zögern und seine Ansprüche konsequent durchsetzen.

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