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Erfolg gegen Cope Cart GmbH - Landgericht Flensburg verurteilt Reseller eines Schneeballsystems zur Rückzahlung von über 11.000 €

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Erfolg gegen Cope Cart GmbH – Landgericht Flensburg verurteilt Reseller eines Schneeballsystems zur Rückzahlung von über 11.000 €

Az. 4 O 18/25 – Landgericht Flensburg, Urteil vom 13. 03. 2026

Mit Urteil vom 13. März 2026 hat das Landgericht Flensburg die Cope Cart GmbH verurteilt, unserem Mandanten sämtliche im Zusammenhang mit einem Online-Coaching geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten. Das Gericht sprach insgesamt 11.147,40 € nebst Zinsen sowie weitere 887,03 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu. Die Klage hatte damit in der Hauptsache vollständig Erfolg.

Der Fall: Teures Coaching, leere Versprechen

Unser Mandant hatte im Jahr 2020 über die Cope Cart GmbH – einen Online-Reseller, der Coachingprodukte von Drittanbietern über digitale Plattformen vertreibt – einen Vertrag über das Programm „Master Life Monitoring“ abgeschlossen. Dahinter stand die Master Life Empire GmbH des Ehepaars Marko und Mandy Slusarek.

Beworben wurde das Coaching mit weitreichenden Versprechen: Ohne Vorkenntnisse, ohne eigene Arbeit und mit minimalem Zeitaufwand sollten Teilnehmer ein „fertiges Online-Business“ erhalten und ab 3.000 € monatlich verdienen. Im Webinar vom 15. November 2020 erläuterte Herr Slusarek, Teilnehmer müssten lediglich „den Startknopf drücken“ – die „Verkaufsmaschine“ arbeite dann von selbst. Sein Telefonteam arbeite kostenlos für die Teilnehmer, fertige Werbeanzeigen seien bereits vorhanden, man müsse „hier nichts kapieren“.

Unser Mandant zahlte für den Coachingvertrag sowie zusätzlich angebotene „Golden Tickets“ insgesamt 6.417,41 € an die Cope Cart GmbH. Auf Empfehlung von Herrn Slusarek schloss er darüber hinaus Verträge mit einem Marketingunternehmen auf Zypern und buchte ein Google-Ads-Werbebudget – zusammen weitere 4.730,26 €. Die gesamte Investition blieb ohne wirtschaftlichen Erfolg.

Das Geschäftsmodell: Klassisches Schneeballsystem

Der entscheidende Befund des Gerichts: Das von Herrn Slusarek vermittelte System war von Anfang an darauf ausgerichtet, dass die Teilnehmer ausschließlich das Coaching des Herrn Slusarek selbst bewarben und so weitere zahlende Teilnehmer anwarben. Die „Golden Tickets“ dienten als Werbemittel für genau dieses Programm; die für jeden Teilnehmer individuell eingerichtete Website leitete unmittelbar auf die Seite der Master Life Empire GmbH weiter. Damit erfüllte das System den Tatbestand des verbotenen Schneeballsystems nach Nr. 14 der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG: Eine Vergütung war allein oder zumindest hauptsächlich durch die Einführung neuer Teilnehmer zu erlangen.

Die Beklagte hatte eingewandt, im Kurs seien auch allgemeine Marketing- und Online-Business-Kenntnisse vermittelt worden, die Teilnehmer hätten grundsätzlich jedes beliebige Produkt bewerben können. Das Landgericht ließ dieses Argument nicht gelten: Wer sich erst selbst auf die Suche nach geeigneten Produkten hätte begeben müssen, hätte das versprochene „fertige Verkaufssystem“ gar nicht erhalten. Das Versprechen, nichts selbst tun zu müssen, liefeß sich nur einlösen, wenn gerade das Coaching des Herrn Slusarek weiterbeworben wurde – und nur davon habe Herr Slusarek letztlich profitiert.

Die rechtlichen Folgen: Nichtigkeit, voller Schadensersatz, kein Wertersatz

Das Gericht erklärte den Coachingvertrag für nichtig gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 3 Abs. 3 UWG. Zugleich bejahte es einen Schadensersatzanspruch nach §§ 278, 280, 823 Abs. 2 BGB: Cope Cart GmbH haftet als Resellerin für das Verhalten der Master Life Empire GmbH, die sie als Erfüllungsgehilfin eingesetzt hat. Die Beklagte muss sich das Verschulden des Herrn Slusarek daher in vollem Umfang zurechnen lassen.

Besonders bedeutsam: Ein Wertersatzanspruch der Cope Cart GmbH für etwaig vermittelte Kenntnisse wurde vom Gericht ausdrücklich abgelehnt. Es widerspräche dem Schutzzweck des Verbots von Schneeballsystemen, dem Systembetreiber – und damit dem Reseller – dennoch eine Vergütung zuzusprechen. Auch § 817 BGB stehe einem solchen Anspruch entgegen, da Herr Slusarek den verbotenen Charakter seines Geschäftsmodells nach Überzeugung des Gerichts von Anfang an kannte. Unser Mandant erhält damit alle geleisteten Zahlungen vollständig zurück: Coaching-Gebühr, Golden Tickets, Marketingvertragskosten, Google-Ads-Budget und Anwaltskosten.

Was das Urteil bedeutet

Das Urteil des Landgerichts Flensburg macht deutlich, dass Reseller wie Cope Cart GmbH nicht hinter dem Deckmantel des Drittanbieters verschwinden können. Wer ein rechtlich unzulässiges Geschäftsmodell als Vertragspartner vertreibt, haftet den Kunden gegenüber selbst – vollumfänglich. Zugleich zeigt die Entscheidung, dass Versprechen wie „passives Einkommen ohne Vorkenntnisse“ oder „fertige Verkaufsmaschinen“ nicht nur wirtschaftlich unrealistisch sind, sondern auch rechtlich auf ein verbotenes Schneeballsystem hinweisen können.

Sind Sie ebenfalls betroffen?

Cope Cart GmbH tritt als Reseller für eine Vielzahl von Online-Coachings auf. Wenn Sie über diese Plattform ein Coaching gebucht haben und den Verdacht hegen, einem ähnlichen System aufgesessen zu sein, lassen Sie Ihre Ansprüche anwaltlich prüfen. Die Erfolgsaussichten hängen vom Einzelfall ab – nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

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Rechtsgebiet

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Tablet on a desk displaying a coaching app with hexagonal icons, surrounded by hands, a notebook, a coffee mug, and a plant nearby.
Two women collaborate at a computer, one gesturing while the other holds a notebook and looks at the screen.

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