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Knapp 5.000 Euro zurück: AG Bremervörde verurteilt CopeCart per Versäumnisurteil

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Warum sind CopeCart-Verträge nach dem FernUSG nichtig?

CopeCart betreibt eine Internetplattform, über die externe Anbieter digitale Coaching-Programme verkaufen. Der Vertragsabschluss erfolgt mit CopeCart selbst, nicht mit dem jeweiligen Kursanbieter. Damit ist CopeCart im Außenverhältnis Vertragspartner – und haftet für die Wirksamkeit des Vertrages.

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verpflichtet Anbieter von Fernlehrgängen zur vorherigen staatlichen Zulassung nach § 12 Abs. 1 FernUSG. Ein Fernlehrgang liegt gemäß § 1 Abs. 1 FernUSG vor, wenn Kenntnisse und Fähigkeiten entgeltlich vermittelt werden, Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Lernvideos, digitale Kursplattformen, Aufgaben und Abschlusstests erfüllen diese Voraussetzungen bei Online-Coachings regelmäßig. Fehlt die Zulassung, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG von Anfang an nichtig – mit der Folge, dass gezahlte Beträge nach § 812 Abs. 1 BGB vollständig zurückgefordert werden können.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Grundsatzurteil vom 12.06.2025 (Az. III ZR 109/24) zusätzlich klargestellt, dass das FernUSG auch dann gilt, wenn der Teilnehmer als Unternehmer gehandelt hat. Damit ist der Anwendungsbereich des Gesetzes denkbar weit.

Keine Kürzung durch Wertersatz: Das volle Geld zurück

CopeCart beruft sich in vielen Verfahren darauf, für bereits erbrachte Leistungen Wertersatz verlangen zu können – und damit die Rückzahlungspflicht zu kürzen. Diese Argumentation scheitert regelmäßig. Wer als Plattformbetreiber trotz hinreichend bekannter Rechtsprechung zur Zulassungspflicht keine Genehmigung eingeholt hat, verschließt sich nach Ansicht einiger Gerichte leichtfertig der Einsicht eines Gesetzesverstoßes. Gemäß § 817 S. 2 BGB entfällt in diesem Fall der Wertersatzanspruch. Das Ergebnis: vollständige Rückzahlung, keine Kürzung.

Wann lohnt sich anwaltliche Hilfe bei einem Online-Coaching-Vertrag?

Die Erfahrung aus einer Vielzahl von Verfahren gegen CopeCart zeigt: Wer seinen Anspruch frühzeitig und konsequent anwaltlich geltend macht, erhält in der Regel das gesamte gezahlte Geld zurück. Das gilt auch dann, wenn der Kurs teilweise genutzt wurde – solange die Nichtigkeit des Vertrages feststeht, besteht keine Pflicht, sich einen Wertersatz anrechnen zu lassen.

Besonders wenn noch Ratenzahlungen ausstehen, sollte umgehend gehandelt werden, um weitere Zahlungen zu stoppen. Vorgerichtliche Anwaltskosten können bei schuldhaftem Gesetzesverstoß des Anbieters als Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. FernUSG geltend gemacht werden. Viele Rechtsschutzversicherungen tragen die Kosten eines solchen Verfahrens.

Weitere Informationen zum Thema Vertragsrecht und Verbraucherschutz finden Sie hier.

Fazit

Das Versäumnisurteil des AG Bremervörde (Az. 5 C 184/25) steht für einen weiteren klaren Erfolg von Rechtsanwalt Marko Liebich gegen die CopeCart GmbH. Knapp 5.000 Euro – vollständig, ohne mündliche Verhandlung, ohne Abstriche. Wer über CopeCart ein Online-Coaching gebucht und dafür einen erheblichen Betrag gezahlt hat, sollte seine Ansprüche ernstnehmen und anwaltlich prüfen lassen. Die Erfolgsaussichten sind – wie die wachsende Zahl der Urteile zeigt – gut.

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