Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. Februar 2026 klargestellt, dass viele Online-Coaching-Programme rechtlich als Fernunterricht gelten können. Fehlt die erforderliche Zulassung, kann der gesamte Vertrag nichtig sein – mit möglichen Rückzahlungsansprüchen für Verbraucher. Für Anbieter steigen damit die rechtlichen Risiken deutlich.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17.12.2025 (Az. III ZR 2/24) klargestellt: Eine Lernerfolgskontrolle ist das zentrale Abgrenzungskriterium zwischen Coachingvertrag und zulassungspflichtigem Fernunterricht nach dem FernUSG. Fehlt eine vertraglich geschuldete Lernüberwachung, liegt kein Fernunterricht vor. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für Online-Coaching-Anbieter und Teilnehmer.
Bei über CopeCart abgeschlossenen Coaching-Verträgen treten häufig Probleme auf: unklare Vertragspartner, verweigerte Widerrufe, fehlende staatliche Zulassung oder überhöhte Preise. Verträge können oft widerrufen, angefochten oder wegen Nichtigkeit bzw. Sittenwidrigkeit aufgehoben werden – selbst wenn CopeCart dies bestreitet.
Plattformen wie Instagram, TikTok, YouTube, Twitch und OnlyFans bieten Content Creators große Chancen – aber auch erhebliche Risiken. Neben starkem Wettbewerb und sich ständig ändernden Trends können undurchsichtige Verträge mit Coaches oder Marketingagenturen zur Falle werden. Transparenz, klare Vereinbarungen und die Prüfung der Seriosität sind entscheidend, um überteuerte Leistungen und Knebelverträge zu vermeiden.
Viele Coaching-Anbieter lassen Kunden vorschnell auf ihr Widerrufsrecht verzichten – oft mit zweifelhaften Begründungen und ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Tatsächlich ist ein solcher Verzicht meist unwirksam, da Coaching-Verträge als Dienstleistungen gelten. Fehlt eine korrekte Belehrung, kann die Widerrufsfrist sogar bis zu 12 Monate und 14 Tage betragen.
MLM-Systeme und getarnte Schneeballsysteme versprechen schnellen Reichtum, verbergen jedoch oft betrügerische Strukturen. Hinter aufwendigem Marketing stehen selten echte Kundenerfolge – vielmehr profitieren vor allem frühe Teilnehmer. Verträge in diesem Umfeld sind häufig intransparent, sittenwidrig und können widerrufen oder angefochten werden.
Ein aktuelles Urteil des OLG Celle zeigt: Coachingverträge können sittenwidrig sein und oft fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Zertifizierung nach § 7 FernUSG. Zudem gilt das Widerrufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen auch für Unternehmer.
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