Das Landgericht München I stellte fest, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nicht nur Verbraucher, sondern auch andere schutzbedürftige Personengruppen, wie beispielsweise Existenzgründer, berücksichtigt. Das Ziel des Gesetzes besteht darin, Bildungsinteressierte vor Anbietern zu schützen, die ohne staatliche Zulassung tätig sind. Solche Anbieter können die Qualität ihrer Fernlehrgänge nur schwer nachweisen, was für Interessierte aufgrund der räumlichen Distanz problematisch ist.
Die Kundin befand sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation und war erwerbslos. Obwohl sie plante, durch die Bildungsmaßnahme im Bereich E-Commerce eine Existenz aufzubauen, blieb ihre Schutzbedürftigkeit laut Gericht vergleichbar hoch wie die eines Verbrauchers im Sinne von § 13 BGB.
Das Gericht gab der Klage größtenteils statt. Der Vertrag wurde für nichtig erklärt, da die Anbieterin ohne die erforderliche Zulassung handelte. Lediglich der Anspruch der Kundin auf immateriellen Schadensersatz wegen eines angeblichen Kontrollverlusts über ihre Daten wurde abgelehnt.
Das FernUSG definiert in Deutschland klare Vorgaben für Anbieter und Teilnehmer von Fernlehrgängen. Es verlangt staatliche Zulassungen und legt umfassende Informations- sowie Vertragspflichten fest. (LG München I, Urteil vom 15.01.2025 –
44 O 16944/23)