Mit Urteil vom 5. Februar 2026 hat der Bundesgerichtshof eine für Verbraucher und Anbieter von Online-Coachings gleichermaßen bedeutsame Entscheidung getroffen. Der III. Zivilsenat hat klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Online-Coaching-Verträge als Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes einzuordnen sind und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben können. Für zahlreiche Coaching-Anbieter dürfte dieses Urteil erhebliche wirtschaftliche und rechtliche Konsequenzen haben, während es für Verbraucher neue Möglichkeiten eröffnet, sich gegen hochpreisige und rechtlich angreifbare Verträge zu wehren.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte eine Teilnehmerin die Rückzahlung von über 8.000 Euro, die sie für ein sogenanntes E-Commerce-Trainingsprogramm gezahlt hatte. Das Angebot bestand aus aufgezeichneten Lernvideos, Gruppenchats, regelmäßigen Video-Calls sowie einzelnen Gesprächen mit einem Coach. Eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz lag nicht vor. Die Klägerin machte deshalb geltend, der Vertrag sei nichtig. Zudem sei der Preis sittenwidrig überhöht.
Während die Vorinstanzen die Klage noch abgewiesen hatten, hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. Entscheidend war dabei vor allem die rechtliche Einordnung des Coaching-Programms als möglicher Fernunterricht.
Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil klar, dass Online-Unterricht nicht automatisch aus dem Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes herausfällt. Maßgeblich ist vielmehr, wie die Wissensvermittlung vertraglich ausgestaltet ist. Nach Auffassung des Gerichts liegt eine „räumliche Trennung“ zwischen Lehrendem und Lernendem nicht allein deshalb vor, weil beide sich an unterschiedlichen Orten befinden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Wissensvermittlung überwiegend asynchron erfolgt, also zeitlich versetzt, etwa durch Videos oder abrufbare Inhalte, oder ob eine unmittelbare, synchrone Kommunikation vergleichbar mit Präsenzunterricht stattfindet.
Besonders praxisrelevant ist dabei die vom Bundesgerichtshof vorgenommene sogenannte teleologische Reduktion des Gesetzes. Das Gericht berücksichtigt, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz aus den 1970er-Jahren stammt und moderne Formen des Online-Unterrichts damals nicht vorhersehbar waren. Synchroner Online-Unterricht mit echter Interaktionsmöglichkeit kann demnach Präsenzunterricht gleichstehen. Besteht das Angebot jedoch überwiegend aus Selbstlernmaterialien, ergänzt durch gelegentliche Live-Formate, kann sehr wohl Fernunterricht vorliegen – mit der Folge, dass eine staatliche Zulassung erforderlich ist.
Ebenso deutlich positioniert sich der Bundesgerichtshof zur sogenannten Lernerfolgskontrolle. Anders als teilweise von Instanzgerichten angenommen, ist keine förmliche Leistungsbewertung notwendig. Bereits ein vertraglich eingeräumtes Fragerecht, das es dem Teilnehmer ermöglicht, sein Verständnis überprüfen zu lassen, genügt, um das Tatbestandsmerkmal der Lernerfolgsüberwachung zu erfüllen. Damit werden viele gängige Coaching-Konzepte rechtlich angreifbar, da genau diese Form der Betreuung regelmäßig beworben wird.
Für Verbraucher ist dieses Urteil besonders bedeutsam, weil ein Verstoß gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags führen kann. In einem solchen Fall besteht regelmäßig ein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Vergütungen. Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof jedoch klargestellt, dass hohe Preise allein noch keine Sittenwidrigkeit begründen. Entscheidend bleibt ein Vergleich mit dem marktüblichen Preis vergleichbarer Angebote, nicht die subjektive Enttäuschung über den Nutzen des Coachings.
Für Anbieter von Online-Coachings verschärft das Urteil die rechtlichen Anforderungen erheblich. Wer Programme anbietet, die überwiegend aus aufgezeichneten Inhalten bestehen und zugleich eine individuelle Betreuung oder Fragestellungen ermöglichen, sollte dringend prüfen, ob eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz erforderlich ist. Andernfalls drohen nicht nur Rückforderungsansprüche, sondern auch erhebliche Reputationsschäden.
Das Urteil zeigt eindrucksvoll, dass pauschale Aussagen wie „Online-Coaching ist kein Fernunterricht“ rechtlich nicht haltbar sind. Vielmehr kommt es auf eine sorgfältige Analyse des konkreten Vertrags und der vorgesehenen Lernform an. Für Betroffene empfiehlt sich daher eine frühzeitige anwaltliche Prüfung, um Chancen auf Rückzahlung oder Vertragsauflösung realistisch einschätzen zu können.