Die „Coaching-Falle“ Teil 4

Sittenwidrigkeit und Zertifizierung bei Coaching-Verträgen: Ein Urteil mit Folgen


In unseren bisher erschienenen Beiträgen hatten wir erläutert, wie man als Kunde unseriöse oder gar rechtswidrige Coaching-Verträge erkennt, im besten Falle vermeidet oder diese jedenfalls wieder rückgängig machen kann. Die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung stärkt diese Ansicht und belegt zudem, dass nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer sich im Fall der Fälle auf ein Widerrufsrecht berufen können.

Worum geht es genau?

Coaching-Verträge erfreuen sich zunehmender Beliebtheit, sowohl bei Privatpersonen als auch bei Unternehmern, die nach individuellen Lösungen und persönlicher Weiterentwicklung suchen. Jedoch gibt es häufig Situationen, in denen solche Verträge problematisch sind. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Celle (OLG Celle, Urt. v. 01.03.2023, Az.: 3 U 85/22) wirft Licht auf zwei wichtige Aspekte: die Möglichkeit der Sittenwidrigkeit von Coaching-Verträgen und das Zertifizierungserfordernis nach § 7 des Fernunterrichtsgesetzes (FernUSG). In diesem Artikel werden wir die Hintergründe des Urteils beleuchten und die Auswirkungen für Verbraucher und Unternehmer erläutern:

• Sittenwidrigkeit von Coaching-Verträgen

Im Zusammenhang mit Coaching-Verträgen ist es wichtig zu beachten, dass diese Verträge nicht automatisch rechtskonform sind. Das jüngste Urteil verdeutlicht, dass bestimmte Vertragsklauseln als sittenwidrig angesehen werden können. Insbesondere dann, wenn sie eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die vereinbarten Bedingungen fair und transparent sind. Andernfalls besteht die Möglichkeit, den Coaching-Vertrag aufgrund von Sittenwidrigkeit für nichtig zu erklären oder diesen anzufechten.

• Zertifizierungserfordernis nach § 7 FernUSG

Ein weiterer relevanter Aspekt betrifft die Zertifizierung von Coaches gemäß § 7 des Fernunterrichtsschutzgesetzes. Dieses Gesetz schreibt vor, dass Fernlehrinstitute, zu denen grundsätzlich auch Coaching-Anbieter zählen, eine Zertifizierung vorweisen müssen. Diese Zertifizierung stellt sicher, dass der Anbieter bestimmte Qualitätsstandards erfüllt und über die erforderliche Fachkompetenz verfügt. Das Urteil verdeutlicht, dass es bei vielen Coaching-Verträgen an einer solchen Zertifizierung mangelt. Verbraucher und Unternehmer sollten daher vor Vertragsabschluss prüfen, ob der Coach über die notwendigen Zertifikate gemäß § 7 FernUSG verfügt.

• Widerrufsrecht auch für Unternehmer

Eine wichtige Erkenntnis des Urteils betrifft das Widerrufsrecht bei Coaching-Verträgen, das nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Unternehmer gilt. Oftmals besteht der Irrglaube, dass das Widerrufsrecht ausschließlich Verbrauchern vorbehalten ist. Das Urteil stellt jedoch klar, dass auch Unternehmer von diesem Recht Gebrauch machen können, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Dies bietet eine zusätzliche Absicherung für Unternehmer, die sich in Coaching-Verträgen engagieren möchten.

Fazit

Das jüngste Urteil zu Coaching-Verträgen legt den Fokus auf die Sittenwidrigkeit und das Zertifizierungserfordernis gemäß § 7 FernUSG. Es verdeutlicht, dass nicht alle Coaching-Verträge rechtskonform sind und dass Verbraucher sowie Unternehmer darauf achten sollten, fair und transparente Vertragsbedingungen zu vereinbaren. Die Tatsache, dass das Widerrufsrecht auch für Unternehmer gilt, bietet zusätzliche Sicherheit. Bei der Auswahl eines Coaches sollten daher Zertifizierungen und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sorgfältig geprüft werden. Eine fundierte Entscheidung trägt maßgeblich zu einer positiven und rechtssicheren Coaching-Erfahrung bei.

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