Marko Liebich Rechtsanwalt -

Online-Coaching-Vertrag nichtig nach FernUSG - Rückzahlung erfolgreich durchgesetzt

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Online-Coaching-Vertrag nichtig nach FernUSG - Rückzahlung erfolgreich durchgesetzt

Sie haben für ein Online-Coaching mehrere Tausend Euro bezahlt – und fragen sich nun, ob dieser Vertrag überhaupt wirksam war? Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verpflichtet Anbieter von Online-Lehrprogrammen zu einer staatlichen Zulassung. Fehlt diese, ist der gesamte Vertrag von Anfang an nichtig – mit der Folge, dass gezahlte Beträge vollständig zurückgefordert werden können. Rechtsanwalt Marko Liebich hat diesen Anspruch für seine Mandantin erfolgreich vor Gericht durchgesetzt: Das Amtsgericht Neubrandenburg verurteilte die CopeCart GmbH in einem wegweisenden Urteil (Az. 107 C 368/25, Urteil vom 12.01.2026) zur vollständigen Rückzahlung von über 2.200 Euro.

Was ist das Fernunterrichtsschutzgesetz – und warum ist es relevant?

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) aus dem Jahr 1977 ist ein oft unterschätztes Verbraucherschutzgesetz. Es gilt für Verträge, bei denen Kenntnisse und Fähigkeiten entgeltlich vermittelt werden, Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Klassische Beispiele sind Fernkurse, Online-Ausbildungen und – wie der vorliegende Fall zeigt – auch viele kommerzielle Online-Coachings.

Gemäß § 12 Abs. 1 FernUSG dürfen Fernlehrgänge nur durchgeführt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor eine Zulassung erteilt hat. Diese Pflicht wird in der Praxis von vielen Anbietern ignoriert – mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen. Gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG ist ein ohne Zulassung geschlossener Fernunterrichtsvertrag nämlich von Anfang an nichtig.

Wann gilt ein Online-Coaching als Fernunterricht im Sinne des FernUSG?

Nicht jedes Online-Coaching fällt automatisch unter das FernUSG. Entscheidend ist, ob die drei Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FernUSG erfüllt sind: die entgeltliche Wissensvermittlung, die überwiegende räumliche Trennung und die Überwachung des Lernerfolgs.

Entgeltliche Wissensvermittlung: Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach dem gesetzgeberischen Willen weit auszulegen. Bereits ein Kurs, der den Teilnehmenden beibringt, wie man am Telefon Verträge abschließt („Closer-Ausbildung“), genügt. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Grundsatzurteil vom 12.06.2025 (Az. III ZR 109/24) ausdrücklich klargestellt.

Überwiegende räumliche Trennung: Hier kommt es nicht allein auf die zeitliche Länge von Lernvideos und Live-Calls an. Entscheidend ist eine inhaltliche Gesamtbetrachtung. Sind asynchrone Elemente wie Lernvideos, Skripte und Aufgaben das Kernstück des Kurses – vor allem dann, wenn das Abschlusszertifikat nur auf deren Grundlage erteilt wird – liegt der Schwerpunkt in der räumlichen Trennung.

Überwachung des Lernerfolgs: Dieses Merkmal ist ebenfalls weit auszulegen. Es genügt bereits eine einzige Lernkontrolle. Aufgaben nach Videoeinheiten, Abschlusstests oder auch die Möglichkeit, in Gruppen-Calls Rückfragen zu stellen, können dieses Kriterium erfüllen.

Das FernUSG schützt nicht nur Verbraucher, sondern gilt dem BGH zufolge auch für unternehmerisch handelnde Teilnehmer – ein Aspekt, der für viele Klienten besonders relevant ist.

Der Fall CopeCart GmbH – Urteil des AG Neubrandenburg (Az. 107 C 368/25)

Eine in der Pflege tätige Frau buchte über die Internetplattform der CopeCart GmbH das Programm „Copy of Business Coaching MB10+ Methode“ für 2.975 Euro. Der Kurs sollte durch die Manuela Bieder Consulting GmbH durchgeführt werden und beinhaltete Lernvideos, eine Lernplattform mit lebenslangem Zugang, Gruppen-Live-Calls sowie eine sogenannte Closer-Ausbildung mit Abschlusszertifikat. Die Klägerin zahlte insgesamt 2.231,25 Euro in mehreren Raten.

Rechtsanwalt Marko Liebich übernahm die Vertretung der Mandantin und focht den Vertrag wegen Verstoßes gegen das FernUSG an. Die Forderung: vollständige Rückzahlung der geleisteten Raten. CopeCart verweigerte dies und bestand auf der Gültigkeit des Vertrages. Es kam zur Klage.

Das Amtsgericht Neubrandenburg stellte fest, dass sämtliche Voraussetzungen des FernUSG erfüllt waren: Wissensvermittlung durch Videos und Aufgaben, überwiegende räumliche Trennung, da Zertifikat und Kursabschluss an die asynchronen Elemente geknüpft waren, sowie Überwachung des Lernerfolgs durch Aufgabenkontrolle und Abschlusstest. Da CopeCart über keine Zulassung nach § 12 FernUSG verfügte, war der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.

Volle Rückzahlung – keine Kürzung durch Saldotheorie

Besonders bedeutsam ist die Frage, ob CopeCart im Gegenzug für erbrachte Leistungen Wertersatz verlangen kann – und damit die Rückforderung kürzen. Das Gericht hat dies verneint, aus gleich zwei Gründen.

Leichtfertiger Gesetzesverstoß: Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Januar 2024 war durch öffentliche Berichterstattung und bereits anhängige Gerichtsverfahren hinreichend bekannt, dass Online-Coaching-Plattformen die FernUSG-Zulassungspflicht prüfen müssen. CopeCart hatte dies offensichtlich nicht getan und sich gemäß § 817 S. 2 BGB leichtfertig der Einsicht eines Gesetzesverstosses verschlossen.

Kein nachweisbarer Wertersatz: CopeCart konnte nicht substantiiert darlegen, dass die Klägerin tatsächlich bereichert war. Die Klägerin hatte nachvollziehbar vorgeführt, dass weder die Kursinhalte noch das Zertifikat ihr einen Mehrwert gebracht hatten und sie bei Kenntnis der Nichtigkeit keinen vergleichbaren Kurs gebucht hätte.

Neben der Rückzahlung von 2.231,25 Euro sprach das Gericht der Klägerin Zinsen ab dem 10.07.2024 sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 367,23 Euro zu. Grundlage dafür war § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem FernUSG als Schutzgesetz.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Das Urteil des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 12.01.2026 ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags noch nicht rechtskräftig. CopeCart hat die Möglichkeit, innerhalb der gesetzlichen Frist Berufung beim Landgericht Neubrandenburg einzulegen, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands 1.000 Euro übersteigt. Ob und in welcher Weise das Urteil Bestand haben wird, bleibt bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist offen. Über den weiteren Verfahrensverlauf wird an dieser Stelle informiert.

Wann lohnt sich ein Anwalt bei einem Online-Coaching-Vertrag?

Die Durchsetzung von Ansprüchen nach dem FernUSG erfordert eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls. Entscheidend ist, ob die Merkmale des Fernunterrichts tatsächlich vorliegen – also ob Lernvideos, Aufgaben oder Tests wesentlicher Vertragsbestandteil waren. Ist das der Fall und fehlt dem Anbieter die Zulassung, stehen die Chancen auf eine vollständige Rückzahlung gut.

Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung ist besonders dann empfehlenswert, wenn der Vertrag noch läuft oder Raten noch ausstehen. In diesem Fall kann neben der Rückforderung bereits gezahlter Beträge auch die Befreiung von weiteren Zahlungspflichten erreicht werden. Darüber hinaus können vorgerichtliche Anwaltskosten bei schuldhaftem Gesetzesverstoß des Anbieters als Schadensersatz geltend gemacht werden. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten eines solchen Verfahrens – fragen Sie vorab bei Ihrem Versicherer an.

Fazit

Das Urteil des AG Neubrandenburg (Az. 107 C 368/25) ist ein weiterer Baustein in der wachsenden Rechtsprechung zum Fernunterrichtsschutzgesetz im Bereich kommerzieller Online-Coachings. Es verdeutlicht: Wer als Plattformbetreiber Fernlehrgänge anbietet, muss die Zulassungspflicht nach § 12 FernUSG ernst nehmen. Tut er das nicht, riskiert er die vollständige Rückabwicklung aller geschlossenen Verträge – ohne Anspruch auf Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen.

Für Betroffene bedeutet dieses Urteil, dass sie sich auch gegen große Plattformen erfolgreich zur Wehr setzen können – wie Rechtsanwalt Marko Liebich in diesem Verfahren eindrucksvoll bewiesen hat. Entscheidend ist die frühzeitige und konsequente anwaltliche Durchsetzung. Lassen Sie Ihren Vertrag prüfen – insbesondere wenn erhebliche Beträge im Spiel sind oder noch weitere Ratenzahlungen ausstehen.

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