Nicht jedes Online-Coaching fällt automatisch unter das FernUSG. Entscheidend ist, ob die drei Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FernUSG erfüllt sind: die entgeltliche Wissensvermittlung, die überwiegende räumliche Trennung und die Überwachung des Lernerfolgs.
Entgeltliche Wissensvermittlung: Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach dem gesetzgeberischen Willen weit auszulegen. Bereits ein Kurs, der den Teilnehmenden beibringt, wie man am Telefon Verträge abschließt („Closer-Ausbildung“), genügt. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Grundsatzurteil vom 12.06.2025 (Az. III ZR 109/24) ausdrücklich klargestellt.
Überwiegende räumliche Trennung: Hier kommt es nicht allein auf die zeitliche Länge von Lernvideos und Live-Calls an. Entscheidend ist eine inhaltliche Gesamtbetrachtung. Sind asynchrone Elemente wie Lernvideos, Skripte und Aufgaben das Kernstück des Kurses – vor allem dann, wenn das Abschlusszertifikat nur auf deren Grundlage erteilt wird – liegt der Schwerpunkt in der räumlichen Trennung.
Überwachung des Lernerfolgs: Dieses Merkmal ist ebenfalls weit auszulegen. Es genügt bereits eine einzige Lernkontrolle. Aufgaben nach Videoeinheiten, Abschlusstests oder auch die Möglichkeit, in Gruppen-Calls Rückfragen zu stellen, können dieses Kriterium erfüllen.
Das FernUSG schützt nicht nur Verbraucher, sondern gilt dem BGH zufolge auch für unternehmerisch handelnde Teilnehmer – ein Aspekt, der für viele Klienten besonders relevant ist.