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DDG-Verstoße

Fachbeitrag im IT-Recht

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. spricht eine Abmahnung wegen eines DDG-Verstoßes sowie weiterer wettbewerbsrechtlicher Verstöße aus.

Ich habe erneut eine Abmahnung des Vereins „Verband Sozialer Wettbewerb e.V.“ zur Prüfung erhalten. Dieser Fall umfasst mehrere Wettbewerbsverstöße im Lebensmittelangebot, darunter die falsche Grundpreisangabe und ein Verstoß gegen das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).
Haben Sie ebenfalls eine Abmahnung von diesem Verein erhalten? Ich biete Ihnen kompetente Beratung und Unterstützung im Bereich IT-Recht an.

Abmahnungen durch den Verein Verband Sozialer Wettbewerb e.V.

Der Verein Verband Sozialer Wettbewerb e.V. ist dazu berechtigt, Wettbewerbsverstöße durch Abmahnungen zu ahnden. In meiner Kanzlei habe ich bereits mehrere Fälle von Abmahnungen durch diesen Verein bearbeitet, darunter:

  • Werbung mit Aussagen wie „bekömmlich“, „magenschonend“, „wohltuend“, „zuckerfrei“, „Stress“, „Stressblocker“.

  • Fehlerhafte Nährwertangaben, insbesondere im Hinblick auf den Zuckergehalt.

  • Werbung mit der Bezeichnung „Low Carb“.

  • Gesundheitsbezogene oder krankheitsbezogene Werbeaussagen wie „Detox“, „Entgiftung“ und „Entschlacken“.

  • MIV-Verstöße: Fehlende Angaben zum Namen oder zur Firma sowie zur Anschrift des Lebensmittelunternehmers.

  • Fertigpackungsverordnung (FpackV): Fehlende Angabe des Abtropfgewichts.

  • Preisangabenverordnung (PAngV): Falsche Mengeneinheit bei der Angabe des Grundpreises.

  • Werbung mit „Bio“: Keine Angabe der zuständigen Kontrollstelle und der zugehörigen Kennnummer.

  • Verpackungsgesetz (VerpackG): Fehlende Information, ob die beworbenen Getränke in Einweg- oder Mehrwegverpackungen abgefüllt sind.

  • Digitale-Dienste-Gesetz (DDG): Fehlende erforderliche Informationen im Impressum.

Falls Sie ebenfalls eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. erhalten haben, stehe ich Ihnen mit fachkundiger Beratung und rechtlicher Unterstützung zur Seite.

Kann der Verband Sozialer Wettbewerb tatsächlich abmahnen?

Ja, der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) ist befugt, Abmahnungen auszusprechen.

  • Diese Befugnis, auch Aktivlegitimation genannt, basiert auf § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

    • Demnach können Verbände, die gewerbliche oder selbständige berufliche Interessen fördern, gegen Wettbewerbsverstöße vorgehen.

    • Dies dient dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fairer Wettbewerbsregeln und dem kollektiven Schutz der Interessen ihrer Mitglieder.

  • Die Abmahnungen des VSW sind ernst zu nehmen.

    • Der Verband ist klagebefugt und setzt seine Ansprüche nach Fristablauf regelmäßig gerichtlich durch.

    • Bei Nichtbeachtung droht eine einstweilige Verfügung zur vorläufigen Sicherung der Unterlassungsansprüche.

    • Es ist daher ratsam, innerhalb der gesetzten Frist eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.

Welche Ansprüche mache ich mit der Abmahnung des VSW geltend?

Die Abmahnung des Verbands Sozialer Wettbewerb (VSW) beinhaltet Ansprüche auf Unterlassung und Kostenerstattung.

  • Unterlassungsanspruch

    • In den mir vorliegenden Abmahnschreiben stellt sich der VSW vor und beschreibt ausführlich das beanstandete wettbewerbswidrige Verhalten.

    • Ich werde aufgefordert, innerhalb einer kurzen Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

    • Ich darf diese Frist nicht versäumen, da andernfalls eine einstweilige Verfügung droht.

    • Oft wenden sich Mandanten erst an mich, nachdem die einstweilige Verfügung erlassen wurde, was die Kosten erheblich erhöht.

  • Kostenerstattungsanspruch

    • Der VSW verlangt zudem die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 178,50 Euro (150 Euro netto).

    • Viele Betroffene empfinden diesen Betrag als ärgerlich, nehmen jedoch an, dass sich eine rechtliche Verteidigung aufgrund des niedrigen Betrags nicht lohnt.

    • Lassen Sie sich nicht dazu verleiten, einfach zu zahlen und die Unterlassungserklärung zu unterschreiben, da dies langfristig teuer werden kann.

    • Ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kann zu Vertragsstrafen in Höhe von mehreren tausend Euro führen.

Stellen Sie sicher, dass Sie die Unterlassungsverpflichtungen einhalten können. Falls dies nicht der Fall ist, vereinbaren Sie eine Aufbrauchsfrist. Kontaktieren Sie mich gerne für ein kostenfreies Erstberatungsgespräch.

So gehe ich richtig vor

  • Behalten Sie die Ruhe!

  • Unterzeichnen Sie niemals hastig die vorformulierte Unterlassungserklärung, ohne zuvor rechtlichen Rat eingeholt zu haben.

  • Überweisen Sie keine Zahlungen, ohne vorherige rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

  • Nutzen Sie die Möglichkeit, sich kompetente rechtliche Unterstützung zu holen.

Muss ich die Ansprüche des VSW nachkommen?

In vielen Fällen ist der angebliche Wettbewerbsverstoß tatsächlich gegeben. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie sämtlichen Forderungen uneingeschränkt nachkommen müssen. Eine übereilte Unterschrift und Zahlung ohne vorherige Beratung ist nicht ratsam. Nutzen Sie meine kostenlose Ersteinschätzung für weitere Informationen.

  • Einfach unterschreiben und zahlen?

    • Dies empfehle ich nicht.

    • Es könnte sein, dass Sie weniger oder sogar nichts zahlen müssen.

    • Hohe Vertragsstrafen können drohen, wenn Sie die Unterlassungserklärung ohne Beratung unterschreiben und anschließend dagegen verstoßen.

  • Einfach unterschreiben und nichts zahlen?

    • Das wird ebenfalls nicht erfolgreich sein.

    • Der VSW wird die Forderungen einklagen, und vorgefertigte Unterlassungserklärungen enthalten häufig Anerkennungen der Zahlungsforderungen.

    • Hohe Vertragsstrafen sind möglich, wenn Sie gegen die Unterlassungserklärung verstoßen.

    • Nutzen Sie meine kostenlose Ersteinschätzung.

  • Ist eine Rechtsverteidigung sinnvoll?

    • Ja, selbst bei einer tatsächlichen Rechtsverletzung kann eine Verteidigung sinnvoll sein.

    • Abmahnungen können rechtsmissbräuchlich oder formell fehlerhaft sein.

    • Hohe Vertragsstrafen können drohen, wenn Sie die Unterlassungserklärung ohne Beratung unterschreiben und dann dagegen verstoßen.

Haben Sie einen Brief, eine E-Mail oder ein Fax mit einer Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. erhalten? Werden Sie wegen einer vermeintlichen Wettbewerbsrechtsverletzung abgemahnt? Kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht! Ich helfe Ihnen gerne!

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