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Fernunterricht: Nicht nur Verbraucher geschützt (Nichtigkeit Online-Coaching-Vertrag)

Fachbeitrag zu Coachingvertrag

Fernunterricht: Auch Selbstständige erhalten Schutz – Urteil des LG München I

Ist es erlaubt, einfach ein Online-Coaching anzubieten? Und gilt das Fernunterrichtsschutzgesetz nur für Verbraucher, oder schützt es auch diejenigen, die durch einen angebotenen Online-Kurs den Start eines eigenen Unternehmens anstreben? Das Landgericht München I hat hierzu eine richtungsweisende Entscheidung gefällt.

Ist es erlaubt, lediglich ein Online-Coaching anzubieten? Und gilt das Fernunterrichtsschutzgesetz nur für Verbraucher, oder schützt es ebenfalls Personen, die durch einen angebotenen Online-Kurs den Aufbau ihrer eigenen Existenz anstreben? Das Landgericht München I hat diesbezüglich eine richtungsweisende Entscheidung gefällt.

Das Landgericht München I (Urteil vom 15.01.2025 – 44 O 16944/23, nicht rechtskräftig) hat die Betreiberin einer Online-Coaching-Plattform zur Rückzahlung von 1.500 Euro an eine Kundin verurteilt. Der Vertrag wurde für nichtig erklärt, da der Anbieterin die notwendige Zulassung für Fernunterricht gemäß § 12 Abs. 1 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fehlte.

Die Kundin, die beim Vertragsabschluss ohne Erwerbseinkommen war, hatte den Kurs über soziale Medien entdeckt. Ihrer Aussage nach wurde sie vom Coach, der sich als Finanzexperte präsentierte, überrumpelt. Die Betreiberin der Plattform argumentierte, der Vertrag sei wirksam, da die Kundin als Existenzgründerin nach § 14 BGB wie eine Unternehmerin behandelt werden müsse. Außerdem habe die Kundin auf ihr Widerrufsrecht verzichtet.

Das Gericht wies diese Argumentation zurück: Es stellte fest, dass die Kundin nicht ausreichend über ihr Widerrufsrecht informiert wurde. Unabhängig davon sei der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig, da die Betreiberin ohne die gesetzlich erforderliche Zulassung keinen Fernunterricht hätte anbieten dürfen. Das FernUSG gelte auch für Existenzgründer.

Die Kundin befand sich in einer schutzbedürftigen Lage.

Das Landgericht München I stellte fest, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nicht nur Verbraucher, sondern auch andere schutzbedürftige Personengruppen, wie beispielsweise Existenzgründer, berücksichtigt. Das Ziel des Gesetzes besteht darin, Bildungsinteressierte vor Anbietern zu schützen, die ohne staatliche Zulassung tätig sind. Solche Anbieter können die Qualität ihrer Fernlehrgänge nur schwer nachweisen, was für Interessierte aufgrund der räumlichen Distanz problematisch ist.

Die Kundin befand sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation und war erwerbslos. Obwohl sie plante, durch die Bildungsmaßnahme im Bereich E-Commerce eine Existenz aufzubauen, blieb ihre Schutzbedürftigkeit laut Gericht vergleichbar hoch wie die eines Verbrauchers im Sinne von § 13 BGB.

Das Gericht gab der Klage größtenteils statt. Der Vertrag wurde für nichtig erklärt, da die Anbieterin ohne die erforderliche Zulassung handelte. Lediglich der Anspruch der Kundin auf immateriellen Schadensersatz wegen eines angeblichen Kontrollverlusts über ihre Daten wurde abgelehnt.

Das FernUSG definiert in Deutschland klare Vorgaben für Anbieter und Teilnehmer von Fernlehrgängen. Es verlangt staatliche Zulassungen und legt umfassende Informations- sowie Vertragspflichten fest. (LG München I, Urteil vom 15.01.2025 – 44 O 16944/23)

Ist es erlaubt, lediglich ein Online-Coaching anzubieten? Und gilt das Fernunterrichtsschutzgesetz nur für Verbraucher, oder schützt es ebenfalls Personen, die durch einen angebotenen Online-Kurs den Aufbau ihrer eigenen Existenz anstreben? Das Landgericht München I hat diesbezüglich eine richtungsweisende Entscheidung gefällt.

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