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Eigenbedarfskündigung trotz Härtefall: Schwerbehinderte Mieterin darf bleiben

Fachbeitrag im Mietrecht

Eigenbedarfskündigung trotz Härtefall: Schwerbehinderte Mieterin darf in der Wohnung verbleiben

Das Landgericht Heidelberg hat entschieden, dass eine schwerbehinderte Mieterin nicht aus ihrer Wohnung ausziehen muss, auch wenn ein berechtigter Eigenbedarf seitens der Vermieterin besteht.

Obwohl die Vermieterin ihre pflegebedürftige Mutter in der Wohnung unterbringen möchte, wird der Eigenbedarf durch die besondere Situation der Mieterin überlagert.

In diesem Fall wurde der Eigenbedarf der Vermieterin anerkannt, da ihre Mutter eine altersgerechte Wohnmöglichkeit benötigt. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Folgen eines Umzugs für die schwerbehinderte Mieterin eine unzumutbare Härte darstellen würden, weshalb sie in der Wohnung verbleiben darf.

Eigenbedarfskündigung trotz Härtefall: Schwerbehinderte Mieterin bleibt wohnen

Das Landgericht Heidelberg hat entschieden, dass eine schwerbehinderte Mieterin in ihrer barrierefreien Erdgeschosswohnung verbleiben kann, obwohl die Vermieter wegen Eigenbedarfs gekündigt hatten, um die pflegebedürftige Mutter dort unterzubringen (Urteil vom 20.06.2024, Az. 5 S 46/23).

Die Mieterin lebt seit 2004 in der Wohnung, die sie aufgrund ihrer Behinderung und Pflegebedürftigkeit benötigt. Die Vermieter, die die Immobilie 2015 erworben haben, sprachen 2023 eine Eigenbedarfskündigung aus, um der nahezu 90-jährigen Mutter der Vermieterin, die auf einen Rollator angewiesen ist, den Umzug in die Erdgeschosswohnung zu ermöglichen. Sie sollte von ihrem Enkel und dessen Familie unterstützt werden.

Das Landgericht Heidelberg hat entschieden, dass eine schwerbehinderte Mieterin nicht aus ihrer Wohnung ausziehen muss, selbst wenn ein berechtigter Eigenbedarf seitens der Vermieterin besteht.

Trotz der Tatsache, dass die Vermieterin ihre pflegebedürftige Mutter in der Wohnung unterbringen möchte, wird der Eigenbedarf durch die Härte der Mieterin überlagert.

In diesem Fall wurde der Eigenbedarf der Vermieterin anerkannt, da ihre Mutter eine altersgerechte Wohnmöglichkeit benötigt. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Folgen eines Umzugs für die schwerbehinderte Mieterin eine unzumutbare Härte darstellen würden, weshalb sie in der Wohnung verbleiben darf.

Vier Jahre erfolglose Suche nach einer Wohnung: Die Härtefallregelung steht einer Eigenbedarfskündigung entgegen.

Die Mieterin lehnte die Eigenbedarfskündigung ab, da es ihr trotz intensiver Wohnungssuche seit 2019 nicht gelungen war, eine geeignete Ersatzwohnung in Heidelberg zu finden.

Nach § 574 Abs. 1 BGB kann ein Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Kündigung eine unzumutbare Härte für ihn oder seine Haushaltsangehörigen darstellen würde, selbst wenn die Interessen des Vermieters berücksichtigt werden.

In der Vorinstanz wurde die Eigenbedarfskündigung als gerechtfertigt erachtet, und die Räumungsklage wurde zugunsten des Vermieters entschieden. Da die Mieterin jedoch trotz wirksamer Kündigung nicht ausgezogen war, hob das Landgericht dieses Urteil auf.

Es entschied, dass das Mietverhältnis aufgrund der Härtefallregelungen nach §§ 574, 574a BGB fortgeführt werden muss. Obwohl der Eigenbedarf des Vermieters anerkannt wurde, überwogen in diesem Fall die Interessen der Mieterin, die aufgrund ihres Gesundheitszustands zwingend auf die barrierefreie Erdgeschosswohnung angewiesen ist.

Das Gericht stellte fest, dass beide Parteien ein berechtigtes Interesse an der Wohnung haben. Auf der einen Seite steht die pflegebedürftige Mutter des Vermieters, die die Wohnung dringend benötigt. Auf der anderen Seite benötigt die schwerbehinderte Mieterin die barrierefreie Wohnung aufgrund ihrer physischen Einschränkungen und des Pflegebedarfs.

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Erfolgslos trotz Makler: Mieterin darf in der Wohnung verbleiben.

Das Landgericht Heidelberg hat festgestellt, dass die soziale und therapeutische Versorgung der Mieterin eng mit ihrer aktuellen Wohnung verknüpft ist, in der sie seit 20 Jahren lebt. Trotz einer vierjährigen intensiven Wohnungssuche und der Beauftragung eines Maklers war es weder der Mieterin noch den Vermietern möglich, eine passende Ersatzwohnung zu finden.

Das Gericht hat entschieden, dass das Interesse der Mieterin das der Vermieter überwiegt. Angesichts der ungewissen Aussicht, ob und wann eine zumutbare Ersatzwohnung gefunden werden kann, wird das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt.

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