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Ihre Kanzlei Marko Liebich Rechtsanwalt.
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Max-Kamprath-Strasse 5
01662 Meissen
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Seit mehr als zwei Jahren vertreten wir zahlreiche Mandanten, die in eine „Coaching-Falle“ geraten sind. Unzufriedenen Kunden hilft nun aber der Bundesgerichtshof mit seiner aktuellen Entscheidung. Nach dem BGH unterfällt Online-Coaching dem Fernunterrichtsschutzgesetz, ohne entsprechende Zulassung ist der Vertrag nichtig, Kunden können ihr Geld zurückfordern.
In einer Welt, die von sozialen Medien und Influencern geprägt ist, haben sich insbesondere während der Corona-Pandemie viele neue Online-Geschäftsmöglichkeiten entwickelt. Eine dieser Optionen besteht in der Tätigkeit als „Coach“. Neben zweifellos vorhandenen seriösen Anbietern gibt es jedoch zunehmend Fälle, in denen Anbieter mit wolkigen Versprechungen vor allem selbst Kasse machen, indem weitgehend nutzlose „Coachings“ etwa zu den Themen:
Business-Aufbau & Skalierung
Dropshipping
Closing
Affiliate-Marketing
Kryptowährung
„Erfolg & Mindset“
und vieles mehr… zu teils horrenden Preisen verkauft werden. Oft kommen hierbei auch fragwürdige Verkaufsmethoden zum Einsatz, die an Drückerkolonen erinnern.
Privatpersonen und auch Unternehmen können dabei leicht in die Falle unprofessioneller oder sogar betrügerischer Coaches geraten, die mit geschicktem Marketing, wolkigen Versprechen und vermeintlichen Erfolgsgeschichten bei Youtube, Instagram & Co. auf Kundenfang gehen. Oftmals fehlen in den dann tatsächlich abgeschlossenen Verträgen jedoch ganz bewusst klare Vereinbarungen, was die eigentliche Leistung der Coaches darstellen soll, sowie angemessene Rücktritts- oder Kündigungsmöglichkeiten. Umso höher fällt jedoch in der Regel das Honorar für den Coach aus, der oft nicht einmal erkennbare Qualifikationen für seine Tätigkeit mitbringt.
Aufgrund unserer Erfahrung in zahlreichen Coaching-Fällen hilft nach Abschluss eines solchen Vertrags meist nur noch die anwaltliche Geltendmachung Ihrer Rechte, da die Coaches sich meist schlicht auf den abgeschlossenen Vertrag berufen und trotz überschaubarer bis kaum vorhandener Leistung weiter die Zahlung des vollen Honorars fordern.
In der Zwischenzeit sind zahlreiche gerichtliche Entscheidungen gegen unseriöse Coaching-Anbieter ergangen. Im Mittelpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung – das Fernunterrichtsschutzgesetz. Mehr als 80 Gerichte haben das Gesetz auf Online-Coaching, Mentoring und Consulting angewendet und die Verträge für nichtig erklärt, weil die erforderliche Zulassung nicht vorlag.
Nun hat der Bundesgerichtshof als höchstes deutsches Zivilgericht rechtskräftig entschieden und ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart bestätigt (BGH, Urteil vom 12.06.2025, Az. III ZR 109/24):
Mehr zu dieser wegweisenden Entscheidung finden Sie in unserem ausführlichen Artikel bei anwalt.de aus unserer Artikel-Reihe „Die Coaching-Falle“, die wir seit Mitte 2023 veröffentlichen.
Wenn auch Sie einen Coaching-Vertrag abgeschlossen haben und unzufrieden sind, beraten wir Sie mit unserer umfassenden Erfahrung aus mehr als 500 Coaching-Fällen gern dazu, mit welchen rechtlichen Mitteln Sie vorgehen können und welche Erfolgsaussichten in Ihrem Fall bestehen. Wir kennen eine Vielzahl von Anbietern, sind mit der einschlägigen Rechtsprechung seit Jahren vertraut und verfügen insbesondere über einen großen Erfahrungsschatz in der Vertretung von Unternehmern.
Coaching-Verträge, die oft von unprofessionellen oder sogar betrügerischen Anbietern angeboten werden, beinhalten häufig wenig oder keine klare Leistung. Trotz teils hoher Preise fordern diese Anbieter das volle Honorar, selbst wenn keine wesentliche Leistung erbracht wird.
Häufige Themen umfassen Business-Aufbau & Skalierung, Dropshipping, Closing, Affiliate-Marketing, Kryptowährung und „Erfolg & Mindset“. Diese Themen werden oft zu überhöhten Preisen verkauft, obwohl der tatsächliche Nutzen fraglich sein kann.
Unseriöse Coaches nutzen oft aggressive Verkaufsmethoden, die an Drückerkolonen erinnern. Sie setzen auf geschicktes Marketing und vermeintliche Erfolgsgeschichten, um Kunden zu gewinnen.
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