Marko Liebich Rechtsanwalt - Ihr Partner für schnelle und starke Lösungen im Zivilrecht.

Rechtsanwalt Vertrags- & Zivilrecht

Digitale Rechtsberatung und entschlossene Vertretung – schnell, kompetent, zielgerichtet

Die Vielzahl an vertraglichen Optionen

Vertragliche Beziehungen bilden die Grundlage nahezu jeder rechtlichen und wirtschaftlichen Handlung – ob im privaten Alltag oder im unternehmerischen Umfeld. Umso wichtiger ist es, dass Verträge klar formuliert, rechtlich wirksam und auf den jeweiligen Anwendungsfall zugeschnitten sind. Typische Problemfelder entstehen, wenn Vertragspartner ihren Pflichten nicht nachkommen, Leistungen fehlerhaft oder verspätet erbracht werden oder einzelne Klauseln unwirksam sind. Gerade bei häufig genutzten Vertragstypen wie Kaufverträgen, Werkverträgen, Mietverträgen oder Darlehensverträgen kommt es regelmäßig zu Auseinandersetzungen über Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Rückzahlungsansprüche. Auch die Kündigung eines Vertrages wirft immer wieder Fragen auf. 

Unsere Kanzlei berät und vertritt Sie im gesamten Vertragsrecht – von der rechtssicheren Gestaltung über die Prüfung bestehender Verträge bis hin zur gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen. Wir erstellen individuelle Verträge, die auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind, prüfen allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auf Transparenz und Wirksamkeit und helfen bei der rechtssicheren Einbindung in digitale oder analoge Geschäftsprozesse. Ob beim privaten Autokauf, bei Handwerksleistungen, gewerblichen Mietverhältnissen oder privaten Darlehensvereinbarungen – wir sorgen dafür, dass Ihre vertraglichen Rechte und Pflichten klar geregelt sind und vertreten Ihre Interessen im Konfliktfall konsequent.

Wenn Sie Verträge prüfen oder erstellen lassen möchten oder Unterstützung bei der Durchsetzung oder Abwehr vertraglicher Ansprüche benötigen, sind wir Ihr verlässlicher Ansprechpartner. Sprechen Sie uns an – wir schaffen rechtliche Klarheit und sorgen für tragfähige vertragliche Lösungen

Vertragsrecht – was ist das alles?

  • Coaching-Vertrag: Ein Coaching-Vertrag legt die spezifischen Vereinbarungen zwischen Coach und Klient fest, wie etwa die Dauer, die Art der Unterstützung und die Vergütung. Oft werden auch allgemeine Vertragsbedingungen verlinkt, die für die gesamte Zusammenarbeit gelten. Ein solcher Vertrag sorgt für Klarheit und Professionalität in der Coaching-Beziehung.

  • Kaufvertrag: Der Kaufvertrag ist ein rechtlich bindendes Abkommen zwischen Käufer und Verkäufer, in dem der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen festgelegt wird. Neben den Preisvereinbarungen regelt er auch Lieferbedingungen, Zahlungsmodalitäten und eventuelle Gewährleistungsansprüche.

  • Werkvertrag: Ein Werkvertrag wird geschlossen, wenn eine bestimmte Leistung oder ein Werk (z. B. eine Reparatur oder eine kreative Arbeit) geschuldet ist. Der Vertrag legt fest, welche Ergebnisse erwartet werden und in welchem Zeitraum diese geliefert werden müssen. Bei Nichterfüllung kann der Auftraggeber eine Nachbesserung oder Mängelbeseitigung fordern.

  • Mietvertrag: Der Mietvertrag regelt die Vermietung von Immobilien oder beweglichen Sachen und definiert die Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter. Ergänzende rechtliche Bestimmungen oder allgemeine Geschäftsbedingungen werden oft durch Querverweise eingebaut. Dies schafft eine rechtlich sichere Grundlage für die Mietdauer, Miete und die Nutzung der Mietsache.

  • Darlehensvertrag: Der Darlehensvertrag regelt die Bedingungen der Geldleihe, einschließlich der Höhe des Darlehens, der Laufzeit, der Rückzahlungsmodalitäten und der Zinsen. Er stellt sicher, dass sowohl der Darlehensgeber als auch der Darlehensnehmer ihre Pflichten und Rechte klar verstehen und festgelegt sind.

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Im Allgemeinen können Verträge in beliebiger Form geschlossen werden. Das bedeutet, dass selbst eine mündliche Vereinbarung, ein Handschlag oder sogar ein Nicken eine verbindliche Wirkung haben können. Bestimmte Vertragsarten wie beispielsweise der Immobilienkauf oder ein Verbraucherdarlehensvertrag müssen jedoch schriftlich oder notariell beurkundet werden.
Im Allgemeinen haben Minderjährige nicht die Befugnis, Verträge abzuschließen. Es bestehen jedoch Ausnahmen, wenn der Vertrag für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist, mit seinem Taschengeld bezahlt werden kann oder im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit liegt. Die Erziehungsberechtigten haben jedoch die Möglichkeit, diese Verträge entweder zu genehmigen oder abzulehnen.
Im Zivilrecht spielt die Selbstbestimmung der Parteien – die Privatautonomie – eine zentrale Rolle. Dies bedeutet, dass die Vertragsparteien selbst darüber entscheiden können, ob sie sich vertraglich binden möchten und welche Bedingungen der Vertrag haben soll. Allerdings können gesetzliche Bestimmungen diese Freiheit einschränken, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten.
Wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen und dadurch eine unzumutbare Benachteiligung für eine Vertragspartei entsteht, sind sie unwirksam. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist eine Liste von unzulässigen Vertragsinhalten gegenüber Verbrauchern aufgeführt. Falls die AGB unwirksam sind, bleibt der Vertrag ohne diese AGB dennoch bestehen.
Mängelgewährleistungsrechte wie Nachbesserung, Rücktritt und Schadensersatz erfordern das Vorliegen eines Mangels. Ein Mangel besteht, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Sache oder Leistung negativ von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich entweder aus dem Vertrag selbst oder aus den Begleitumständen.
Im Falle einer Leistungsstörung hat der Leistungsempfänger verschiedene Mängelgewährleistungsrechte, insbesondere das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung, Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme sowie Schadensersatz. In der Regel muss dem Leistenden jedoch eine Frist gesetzt werden, um diese Rechte durchsetzen zu können.
Eigentum repräsentiert das Recht, über eine Sache nach eigenem Ermessen zu verfügen. Im Gegensatz dazu bezeichnet der Besitz den tatsächlichen Zustand der Kontrolle über die Sache. Es ist durchaus möglich, dass Eigentum und Besitz an einer Sache voneinander abweichen. So bleibt beispielsweise der Verleiher Eigentümer einer Sache, während der Entleiher deren Besitzer wird.
Der Erwerb allein bewirkt keine Übertragung des Eigentums an der Sache. Hierfür ist ein weiterer Vertrag notwendig, der als Übereignungsvertrag bezeichnet wird. Üblicherweise wird dies als selbstverständlich betrachtet. Wenn jedoch Waren geliefert werden, kommt ein Kaufvertrag zustande, bevor die Ware den Empfänger erreicht.
Schließen Parteien aus unterschiedlichen Staaten Verträge, kann es zu Konflikten zwischen verschiedenen Rechtsordnungen kommen. Um dieses Problem zu vermeiden, können sich die Parteien vertraglich darauf einigen, welche Rechtsordnung für den Vertrag maßgeblich ist. Fehlt eine solche Vereinbarung, wird das anwendbare Recht durch internationale Verträge, Konventionen oder Abkommen festgelegt.
Falls ein Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, kann ich beim zuständigen Mahngericht ein Mahnverfahren einleiten. Im Rahmen des Mahnverfahrens wird nicht überprüft, ob der Anspruch tatsächlich besteht, sondern lediglich, ob der Vortrag schlüssig ist. Sollte der Schuldner dem Mahnbescheid widersprechen, muss der Anspruch in einem regulären Zivilprozess vor Gericht verhandelt werden.

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