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CopeCart GmbH vor AG Charlottenburg verurteilt - über 4.400 Euro zurück dank FernUSG

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CopeCart GmbH vor AG Charlottenburg verurteilt – über 4.400 Euro zurück dank FernUSG

Wer für ein Online-Coaching-Programm tief in die Tasche gegriffen hat und feststellt, dass der Anbieter keine staatliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz besitzt, kann sein Geld vollständig zurückfordern. Rechtsanwalt Marko Liebich hat diesen Anspruch erfolgreich vor Gericht durchgesetzt: Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilte die CopeCart GmbH mit Urteil vom 11.11.2025 (Az. 214 C 110/25) zur Zahlung von insgesamt über 4.400 Euro. Der Fall zeigt, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) ein wirksames Instrument gegen unseriöse Online-Coaching-Anbieter ist – und dass sich der Gang zum Anwalt auszahlt.

Das Urteil im Überblick: Was das AG Charlottenburg entschieden hat

Das Amtsgericht Charlottenburg sprach der Klägerin zwei Zahlungsansprüche zu: 3.990,00 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2025 sowie weitere 453,87 Euro nebst Zinsen seit dem 13.05.2025 – in Summe über 4.400 Euro. Die Kosten des Rechtsstreits trägt CopeCart zu 89 Prozent, die Klägerin lediglich zu 11 Prozent. Ein deutliches Zeichen dafür, dass die Klage weit überwiegend Erfolg hatte.

Das Urteil erging als Versäumnisteil- und Schlussurteil nach § 313b Abs. 1 ZPO, da CopeCart zum Verhandlungstermin am 11.11.2025 nicht erschienen ist. Das Gericht hat den Sachvortrag der Klägerin damit als unbestritten behandelt und ohne aufwendige Beweisaufnahme vollständig zu ihren Gunsten entschieden. Rechtsanwalt Marko Liebich hat die Ansprüche seiner Mandantin damit konsequent und effizient zum Abschluss gebracht.

Fernunterrichtsschutzgesetz – Warum Online-Coachings zulassungspflichtig sein können

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) ist älter als das Internet, trifft aber moderne Online-Geschäftsmodelle mit voller Wucht. Gemäß § 1 Abs. 1 FernUSG liegt Fernunterricht vor, wenn Kenntnisse und Fähigkeiten entgeltlich vermittelt werden, Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Typische Merkmale moderner Online-Coachings – Lernvideos, Aufgaben, Abschlusstests, digitale Lernplattformen – erfüllen diese Voraussetzungen regelmäßig.

Liegt Fernunterricht im Sinne des Gesetzes vor, benötigt der Anbieter nach § 12 Abs. 1 FernUSG eine staatliche Zulassung. Fehlt diese, ist der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG von Anfang an nichtig. Sämtliche gezahlten Beträge können nach § 812 Abs. 1 BGB zurückgefordert werden. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Grundsatzurteil vom 12.06.2025 (Az. III ZR 109/24) zudem klargestellt, dass das FernUSG nicht nur Verbraucher schützt, sondern seinem Wortlaut und Schutzzweck nach auch auf unternehmerisch handelnde Teilnehmer Anwendung findet.

CopeCart als Plattformbetreiber: Verantwortlich trotz Drittanbieter-Modell

CopeCart tritt am Markt als technische Vermittlungsplattform auf, über die externe Coaches und Kursanbieter ihre Programme verkaufen. Rechtlich ändert das jedoch nichts an der Haftung: Wer im Außenverhältnis als Vertragspartner des Kunden auftritt und die Zahlungen vereinnahmt, haftet auch für die Nichtigkeit des Vertrages und muss das Geleistete zurückgewähren.

Dass Plattformen wie CopeCart die Zulassungspflicht nach dem FernUSG bei entsprechenden Kursangeboten prüfen müssen, ist spätestens seit 2023 durch Gerichtsentscheidungen und öffentliche Berichterstattung hinreichend bekannt. Wer als Betreiber gleichwohl keine Zulassung einholt, verschließt sich leichtfertig der Einsicht eines Gesetzesverstoßes. Die Folge: Wertersatzansprüche für bereits erbrachte Leistungen scheiden nach § 817 S. 2 BGB aus. Die Rückzahlungspflicht besteht in voller Höhe.

Wann lohnt sich ein Anwalt bei einem Online-Coaching-Vertrag?

des Kurskonzepts ab: Wie sind die Inhalte aufgebaut? Gibt es Lernaufgaben oder Tests? Wer hat den Lernerfolg kontrolliert? Diese Fragen müssen sorgfältig geprüft werden – am besten anwaltlich und frühzeitig.

Besonders wenn noch Ratenzahlungen ausstehen, sollte schnell gehandelt werden. Eine konsequente anwaltliche Durchsetzung kann nicht nur bereits gezahlte Beträge zurückbringen, sondern auch weitere Zahlungen stoppen. Vorgerichtliche Anwaltskosten können bei schuldhaftem Gesetzesverstoß des Anbieters als Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. FernUSG geltend gemacht werden. Prüfen Sie zusätzlich, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten des Verfahrens übernimmt.

Fazit

Das Urteil des AG Charlottenburg (Az. 214 C 110/25) belegt einmal mehr: Betroffene von Online-Coaching-Verträgen können sich auch gegen große Plattformbetreiber wie CopeCart erfolgreich zur Wehr setzen. Rechtsanwalt Marko Liebich hat für seine Mandantin über 4.400 Euro zurückgeholt – vollständig und ohne langwierige Beweisaufnahme. Wer sich in einer ähnlichen Situation befindet, sollte nicht zögern: Lassen Sie Ihren Vertrag prüfen und Ihre Ansprüche konsequent durchsetzen.

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