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Landgericht Karlsruhe verurteilt CopeCart zur Rückzahlung von Coaching-Gebühren

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Landgericht Karlsruhe verurteilt CopeCart zur Rückzahlung von Coaching-Gebühren

Mit Urteil vom 13. Februar 2026 hat das Landgericht Karlsruhe ein für den Markt hochpreisiger Online-Coachings äußerst relevantes Urteil gefällt. In einem Verfahren gegen die CopeCart GmbH wurde das Unternehmen zur Rückzahlung von 7.140 Euro verurteilt. Zugleich stellte das Gericht fest, dass der Anbieter aus dem geschlossenen Coaching-Vertrag keine weiteren Ansprüche mehr herleiten kann.

Die Klägerin wurde in dem Verfahren durch Rechtsanwalt Marco Liebich vertreten, einen erfahrenen Rechtsanwalt im Bereich der Rückforderung von Coaching-Gebühren, der die Ansprüche erfolgreich vor dem Landgericht Karlsruhe durchsetzen konnte.

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Grundlage der Entscheidung ist das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) – mit weitreichenden Folgen für Coaching-Anbieter und Teilnehmer gleichermaßen.

Wichtig: Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig.

Coaching-Programm für über 8.000 Euro

Im konkreten Fall hatte die Klägerin im Oktober 2022 ein sogenanntes „FBA Unstoppable E-Commerce Trainingsprogramm“ gebucht. Der Gesamtpreis belief sich auf 8.092 Euro brutto, von denen sie bereits einen Großteil gezahlt hatte.

Das Programm bestand aus umfangreichen Videoinhalten, ergänzt durch regelmäßige Live-Webinare, Frage-und-Antwort-Sessions sowie persönliche Einzelgespräche über Zoom. Weder die CopeCart GmbH noch der eigentliche Coach verfügten über eine Zulassung nach § 12 FernUSG.

Nachdem der versprochene wirtschaftliche Erfolg ausblieb, erklärte die Klägerin den Widerruf des Vertrages und verlangte die Rückabwicklung.

CopeCart verweigerte jedoch die Rückzahlung und argumentierte unter anderem, dass es sich nicht um Fernunterricht, sondern um ein Coaching handele. Außerdem sei der Vertrag unternehmerisch geschlossen worden, weshalb verbraucherschützende Vorschriften nicht anwendbar seien.

Gericht: Fernunterrichtsschutzgesetz gilt auch im Coaching-Markt

Dieser Argumentation folgte das Landgericht Karlsruhe nicht.

Das Gericht stellte klar, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz ausdrücklich auch auf Verträge zwischen Unternehmern Anwendung finden kann. Entscheidend sei allein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen eines Fernunterrichts erfüllt sind.

Nach Auffassung des Gerichts war dies im konkreten Fall gegeben.

Die Vertragsgestaltung zielte auf die strukturierte Vermittlung konkreter Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des Amazon-FBA-Geschäftsmodells ab. Die Klägerin sollte anhand von Schritt-für-Schritt-Anleitungen, Videomodulen und begleitenden Live-Formaten lernen, ein eigenes Online-Business aufzubauen.

Dass einzelne Inhalte auch Elemente der Persönlichkeitsentwicklung enthielten, ändere daran nichts. Der Schwerpunkt habe klar auf der Vermittlung von Wissen und praktischen Fähigkeiten gelegen.

Auch Live-Webinare können Fernunterricht sein

Besonders bemerkenswert ist die Bewertung der sogenannten Lernerfolgsüberwachung.

Nach Ansicht des Gerichts reicht bereits die vertraglich zugesicherte Möglichkeit aus, in Live-Webinaren, Q&A-Sessions oder Einzelgesprächen Fragen zu stellen und Rückmeldungen zu erhalten. Eine formale Prüfung oder ein Test seien dafür nicht erforderlich.

Auch beim Merkmal der räumlichen Trennung folgte das Gericht einer verbraucherfreundlichen Linie der Rechtsprechung.

Selbst wenn ein großer Teil des Unterrichts live über Videokonferenzen stattfindet, liegt nach Ansicht des Gerichts weiterhin Fernunterricht vor. Entscheidend sei, dass Lehrende und Lernende dauerhaft an unterschiedlichen Orten teilnehmen.

Vertrag wegen fehlender Zulassung nichtig

Da das Coaching-Programm als Fernunterricht einzustufen war und die erforderliche Zulassung fehlte, erklärte das Gericht den Vertrag gemäß § 7 FernUSG für nichtig.

Die Folge:
Die bereits gezahlten Beträge mussten vollständig zurückerstattet werden.

Auch einen Anspruch auf Wertersatz lehnte das Gericht ab. CopeCart konnte nicht ausreichend darlegen, welchen objektiven Wert die angebotenen Leistungen tatsächlich gehabt haben sollen.

Bedeutung des Urteils für Coaching-Teilnehmer

Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe reiht sich in eine wachsende Zahl gerichtlicher Entscheidungen ein, die den Markt für hochpreisige Online-Coachings rechtlich neu bewerten.

Für Teilnehmer solcher Programme eröffnet dies erhebliche Möglichkeiten, sich von teuren Verträgen zu lösen und bereits gezahlte Gebühren zurückzufordern.

Für Anbieter bedeutet die Entscheidung ein klares Signal:
Wer strukturierte Online-Programme mit Wissensvermittlung anbietet, muss sich am Fernunterrichtsschutzgesetz messen lassen – unabhängig davon, ob das Angebot als „Coaching“, „Mentoring“ oder „Beratung“ bezeichnet wird.

Rechtliche Prüfung kann sich lohnen

Angesichts der oft erheblichen finanziellen Belastung durch hochpreisige Coaching-Angebote empfiehlt sich für Betroffene eine individuelle anwaltliche Prüfung.

Gerade bei Verträgen über mehrere tausend Euro kann eine rechtliche Bewertung ergeben, dass Rückforderungsansprüche bestehen – etwa wegen fehlender Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz oder wegen Unwirksamkeit des Vertrages.

Der erfahrene Rechtsanwalt Marco Liebich vertritt Mandanten bundesweit bei der Rückforderung von Coaching-Gebühren und der rechtlichen Prüfung entsprechender Verträge.
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